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StFachAngAusbV

§ 6Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77

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