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StFachAngAusbV

§ 11Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77

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