StFachAngAusbV
§ 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
- 1.
- Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen,
- 2.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln,
- 3.
- laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und
- 4.
- betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77