StFachAngAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
- 1.
- Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
- 2.
- Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
- 3.
- steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
- 4.
- die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
- 5.
- den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
- 6.
- Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
- 7.
- Steuererklärungen vorzubereiten und
- 8.
- steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77