StBAPO
§ 43Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung,
- 3.
- dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und
- 4.
- dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
- 1.
- den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und
- 2.
- eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 7 StBAPO(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… üfungsfach Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 3 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) x 6 Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilun …“
- Anlage 9 StBAPO(zu § 44 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil d …“