StBAPO
§ 44Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 10 StBAPO(zu § 45) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… ie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) …“