StBAPO
§ 41Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
- 2.
- im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
- 3.
- die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 beträgt.
- 1.
- dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung,
- 2.
- dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
- 3.
- dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
- 1.
- die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sowie
- 3.
- das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 6 StBAPO(zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht …“
- Anlage 7 StBAPO(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… altung ist i. V. m. geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruflichen Ausbildung (I.) x 6 Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in d …“