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StÄndG 1966

§ 2

Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung

Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007029966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29221acbd7fac353cdf83160a125ba95a1525026c419c13a3db9e28c192a0068

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