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StÄndG 1966

Art 9

Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007029966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29221acbd7fac353cdf83160a125ba95a1525026c419c13a3db9e28c192a0068

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