StÄndG 1966
Art 7
Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung
- 1.
- im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1966 vereinnahmt werden,
- 2.
- im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt werden.
Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007029966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29221acbd7fac353cdf83160a125ba95a1525026c419c13a3db9e28c192a0068