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StÄndG 1966

Art 7

Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung

(1) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Artikels 6 Nr. 2 sind anzuwenden
1.
im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1966 vereinnahmt werden,
2.
im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt werden.
Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am 31. Dezember 1966 gegolten hat.
(2) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 3, des Artikels 5 und des Artikels 6 Nr. 1 sind anzuwenden auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007029966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29221acbd7fac353cdf83160a125ba95a1525026c419c13a3db9e28c192a0068

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