(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt
1.
für 1 hl Leichtöle
3,00 DM,
2.
für 100 kg mittelschwere Öle, Schweröle oder Reinigungsextrakte
3,60 DM,
3.
für 100 kg Flüssiggase
5,00 DM.
(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.
(3) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu anderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet.
(4) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Empfang schriftlich der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die Steuer ist ohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmeldung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239
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