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SRV

§ 4Abruf

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1) Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register.
(2) Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form zur Nutzung in anhängigen Verfahren gestattet. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren elektronisch zu prüfen.
(3) Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Parteien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, anzugeben.
(4) Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige elektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. Störungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81f4e2e7ff8f8cfe2ff1e9220d9161391e1e22f91dbee74b2b7b2ff692b862e0

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