SRV
§ 1Inhalt und Aufbau des Registers
Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien,
- 2.
- die bestimmte Angabe des Gegenstands,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Schutzschrift.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81f4e2e7ff8f8cfe2ff1e9220d9161391e1e22f91dbee74b2b7b2ff692b862e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 945a ZPOEinreichung von Schutzschriften
„(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind. (2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten: 1. di …“