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SRV

§ 1Inhalt und Aufbau des Registers

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.
(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien,
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstands,
3.
das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Schutzschrift.
(3) Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.
(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81f4e2e7ff8f8cfe2ff1e9220d9161391e1e22f91dbee74b2b7b2ff692b862e0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 945a ZPOEinreichung von Schutzschriften

    „(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind. (2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten: 1. di …“