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SRV

§ 6Löschung

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1) Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden. Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.
(2) Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen. Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung über die Löschung. Eine Mitteilung nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.
(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81f4e2e7ff8f8cfe2ff1e9220d9161391e1e22f91dbee74b2b7b2ff692b862e0

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