SRV
§ 2Einreichung
Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister
- 1.
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
- 2.
- der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, und dem Register,
- 3.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register,
- 4.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem Register,
- 5.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem Register,
- 6.
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81f4e2e7ff8f8cfe2ff1e9220d9161391e1e22f91dbee74b2b7b2ff692b862e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 130a ZPOElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
„… und dem Register, 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden. (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreib …“
- § 945a ZPOEinreichung von Schutzschriften
„… Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens …“