SpTrUG
§ 6Vorbereitung der Beschlußfassung
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
- 1.
- den Spaltungsplan;
- 2.
- die D-Markeröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls die nach dem 1. Juli 1990 aufgestellten Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;
- 3.
- falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Erstellung des Spaltungsplanes abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tage des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz), sofern nicht die Treuhandanstalt hierauf verzichtet;
- 4.
- gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten Berichte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008540991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5405fa7bcb7c1d2cb3d8b24361e505eb6b50fc051cb22c53097eb4212f8504