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SpTrUG

§ 6Vorbereitung der Beschlußfassung

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

Im Falle des § 4 Abs. 1 hat der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung der Treuhandanstalt folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
1.
den Spaltungsplan;
2.
die D-Markeröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls die nach dem 1. Juli 1990 aufgestellten Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Erstellung des Spaltungsplanes abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tage des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz), sofern nicht die Treuhandanstalt hierauf verzichtet;
4.
gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten Berichte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5405fa7bcb7c1d2cb3d8b24361e505eb6b50fc051cb22c53097eb4212f8504

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