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SpTrUG

§ 4Spaltungsbericht

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

(1) Bei der Aufspaltung einer Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft im Aufbau, durch die eine oder mehrere Aktiengesellschaften gegründet werden sollen, hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien sowie der Maßstab für ihre Aufteilung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht erklärt, auf seine Erstattung zu verzichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5405fa7bcb7c1d2cb3d8b24361e505eb6b50fc051cb22c53097eb4212f8504

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