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SpTrUG

§ 9Anmeldung und Eintragung der Spaltung

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Die Spaltung darf erst eingetragen werden, nachdem die neuen Gesellschaften eingetragen worden sind.
(2) Das Gericht des Sitzes jeder neuen Gesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft den Tag der Eintragung der neuen Gesellschaft mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen für alle neuen Gesellschaften hat das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft die Spaltung einzutragen sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung dem Gericht des Sitzes jeder neuen Gesellschaft mitzuteilen und ihm einen Handelsregisterauszug zu übersenden. Der Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ist in den Handelsregistern des Sitzes jeder neuen Gesellschaft von Amts wegen einzutragen; gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Gesellschaften sind erst danach zulässig.
(3) Bei der Anmeldung der Abspaltung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat deren Vertretungsorgan auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5405fa7bcb7c1d2cb3d8b24361e505eb6b50fc051cb22c53097eb4212f8504

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