SpTrUG
§ 5Prüfung der Spaltung
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
- 1.
- nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
- 2.
- aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
- 3.
- welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen aufgetreten sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008540991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5405fa7bcb7c1d2cb3d8b24361e505eb6b50fc051cb22c53097eb4212f8504