SpTrUG
§ 1Möglichkeit der Spaltung
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
- 1.
- als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder
- 2.
- als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008540991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5405fa7bcb7c1d2cb3d8b24361e505eb6b50fc051cb22c53097eb4212f8504