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3. SprengV

§ 4Ordnungswidrigkeiten

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007830978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbe4482d4ff6d2e529054df4c8161614348dc94997c6cc282176d624f90ba6c4

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