3. SprengV
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007830978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbe4482d4ff6d2e529054df4c8161614348dc94997c6cc282176d624f90ba6c4