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3. SprengV

§ 2Änderungsanzeige

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen. Ist mit einer Veränderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die Sprengung verantwortlichen Personen erst eine Woche nach Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter den geänderten Umständen sprengen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007830978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbe4482d4ff6d2e529054df4c8161614348dc94997c6cc282176d624f90ba6c4

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