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3. SprengV

§ 3Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1) § 1 gilt nicht, wenn in Anlagen gesprengt werden soll, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind oder die nach § 67 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als genehmigt gelten und die Genehmigung die Sprengungen einschließt.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der Frist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007830978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbe4482d4ff6d2e529054df4c8161614348dc94997c6cc282176d624f90ba6c4

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