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3. SprengV

§ 6Berlin-Klausel

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007830978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbe4482d4ff6d2e529054df4c8161614348dc94997c6cc282176d624f90ba6c4

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