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2. SprengV

§ 3Ausnahmen

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn
1.
eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021890977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e97a77d7d371a3dd3f9931302dbe748627744de1bc8b604852141ee44e8c059e

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