2. SprengV
§ 3Ausnahmen
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
- 2.
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021890977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e97a77d7d371a3dd3f9931302dbe748627744de1bc8b604852141ee44e8c059e