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2. SprengV

§ 2Allgemeine Anforderungen

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021890977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e97a77d7d371a3dd3f9931302dbe748627744de1bc8b604852141ee44e8c059e

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