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2. SprengV

§ 1Anwendungsbereich

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
1.
auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
2.
auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
3.
die sich im Arbeitsgang befinden,
4.
die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
5.
die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021890977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e97a77d7d371a3dd3f9931302dbe748627744de1bc8b604852141ee44e8c059e

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