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2. SprengV

§ 5Bauartzulassung

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems,
3.
die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems,
4.
Art und Form des Zulassungszeichens,
5.
die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021890977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e97a77d7d371a3dd3f9931302dbe748627744de1bc8b604852141ee44e8c059e

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