Zum Gesetzesinhalt

SpielV

§ 10a

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen
1.
Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist,
2.
die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen,
3.
die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeordnung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001530962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 33c GewOSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    „… glicht. (2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen 1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher V …“