SpielV
§ 10a
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- 1.
- Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist,
- 2.
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen,
- 3.
- die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeordnung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001530962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33c GewOSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
„… glicht. (2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen 1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher V …“