GewO
§ 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
- 3.
- der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 2 GwGVerpflichtete, Verordnungsermächtigung
„… ermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, c) Lotterie …“
- § 6 MVGewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
„… m Gaststättengesetz, 3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung), 4. Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung), 5. Festsetzungen vo …“
- Anlage 1 PTBBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… stand Gebühr 1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO Zeitgebühr nach Anlage 2 2 Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlage …“
- § 10a SpielV
„… glicht. (2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen 1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher V …“
- § 11 SpielV
„(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt. (2) Die Zulassung der Baua …“
- § 3a SpielV
„… Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.“