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SpielV

§ 10

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001530962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6

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