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SpielV

§ 10d

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:
1.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,
2.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001530962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6

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