SpielV
§ 10d
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- 1.
- für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,
- 2.
- für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001530962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6