SpFV
§ 7Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Verordnung über das Führen von Sportbooten
- 1.
- Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
- 2.
- Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
- 3.
- ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
- 4.
- einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
- 5.
- die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
- 6.
- eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
- 7.
- bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
- 8.
- soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
- 9.
- soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
- 10.
- Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
- 11.
- im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
- 12.
- freiwillig eine Telefonnummer.
- 1.
- wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
- 2.
- der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportbootführerscheinen 1 Zulassung zur Prüfung § 7 SpFV 21,85 2 Theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel § 8 Absatz 1 SpFV 32, …“