SpFV
§ 6Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
Verordnung über das Führen von Sportbooten
- 1.
- für das Führen
- a)
- eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,
- b)
- eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,
- 2.
- zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,
- 3.
- zuverlässig sein,
- 4.
- die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
- 1.
- eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
- 2.
- eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
- 1.
- rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,
- 2.
- wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
- 3.
- rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,
- 4.
- im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
- 5.
- Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 67 FeVSehteststelle
„… schen Tauglichkeit kann dem Arzt 1. eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und 2. eine Bescheinigung über das Hörv …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… satz 5 bis 7, § 4 Absatz 5 bis 7 SpFV 40,20 12 Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 23,20 13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV 40,20 14 Vorläufige Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 23,60 2. Individuell zurechen …“
- § 9g SeeAufgG
„… 5. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins, 6. nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen, 7. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Dat …“