SpFV
§ 10Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
Verordnung über das Führen von Sportbooten
- 1.
- für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,
- 2.
- zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,
- 3.
- ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und
- 4.
- die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.
- 1.
- mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besitzen und
- 2.
- die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anhang 1 SpFV(zu Anlage 7) Niederschrift
„… als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflicht …“