SpFV
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über das Führen von Sportbooten
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder
- 2.
- eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c