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SpFV

§ 17Datenverarbeitung

Verordnung über das Führen von Sportbooten

(1) Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
1.
Vor- und Nachname des Inhabers,
2.
Anschrift des Inhabers,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
5.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
6.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
7.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
8.
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
9.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c

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