SpFV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über das Führen von Sportbooten
- 1.
- Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.
- 2.
- Seeschifffahrtsstraßen:die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
- 3.
- Sportboote:nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c