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SparSichSaarGDV

§ 4

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005610959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be727dc2c11301d56343d92aba0e96a848a97d68c945cac9068307b0bf06aadc

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