Zum Gesetzesinhalt

SparSichSaarGDV

§ 5

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005610959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be727dc2c11301d56343d92aba0e96a848a97d68c945cac9068307b0bf06aadc

XML-Quelle beim Herausgeber