SparSichSaarGDV
§ 1
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
- 1.
- die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungseinrichtungen,
- 2.
- Körperschaften, Personenvereinigungen, Anstalten und Vermögensmassen, die am 19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereinigungen und Anstalten, die Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, der Träger der Sozialversicherung, der betrieblichen Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen und der sonstigen betrieblichen Hilfskassen und Vermögensmassen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005610959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be727dc2c11301d56343d92aba0e96a848a97d68c945cac9068307b0bf06aadc