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SparSichSaarG

§ 5Anspruch auf Leistung gegen den Bund

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ermittelten, im Verhältnis von einhundert Franken zu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage und dem Betrage, der sich bei der Umwandlung oder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben hat.
(2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund ist übertragbar und vererblich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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