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SozSichEUG

§ 6Zugangsstellen

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

(1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind
1.
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
a)
für den Bereich der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),
b)
für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen
aa)
des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
bb)
des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person in Deutschland liegt,
cc)
des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
dd)
des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
2.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbegeldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
3.
die Datenstelle der Rentenversicherung
a)
für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhestandsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),
b)
für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen
aa)
des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
bb)
des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person außerhalb Deutschlands liegt;
4.
die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
5.
die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, für den Bereich der Familienleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
(2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbeitung der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Dokumente und strukturierten Dokumente in automatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die Zugangsstellen können für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 15.2.2021 I 239

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120210011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a483cf602073940f6a84caab9a4ab1f614fdcb9c4019dbf9b825aece5d2e8525

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