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SozSichEUG

§ 4Verbindungsstelle für Familienleistungen

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
2.
Aufklärung, Beratung und Information.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 15.2.2021 I 239

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120210011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a483cf602073940f6a84caab9a4ab1f614fdcb9c4019dbf9b825aece5d2e8525

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