SozSichEUG
§ 5Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 15.2.2021 I 239
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120210011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a483cf602073940f6a84caab9a4ab1f614fdcb9c4019dbf9b825aece5d2e8525
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 35 SGB 1Sozialgeheimnis
„… rlich ist. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.“
- § 127a SGB 6Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
„Die Generalzolldirektion nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr. Zu den Aufgaben der Gene …“