SozSichEUG
§ 3Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
- 1.
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 2.
- Aufklärung, Beratung und Information.
- 1.
- vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und
- 2.
- nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 15.2.2021 I 239
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120210011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a483cf602073940f6a84caab9a4ab1f614fdcb9c4019dbf9b825aece5d2e8525
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 35 SGB 1Sozialgeheimnis
„… bernehmen. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.“