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SozSichAbkZAbk2/ZVbgCHEG

Art 2a

Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens

(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäftigung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflichtversicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
(2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung von Studenten in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind oder waren, entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208900989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b066f8ce93104bad81027bcbe94f19d252a904b0d24856f1df91f6e5e3c70e51

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 17a SGB 4Umrechnung von ausländischem Einkommen

    „… tgelt wird in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten …“

  • § 5 SGB 5Versicherungspflicht

    „… ng der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei einer deutschen Kranken …“