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SozSichAbkZAbk2/ZVbgCHEG

Art 4

Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft, im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, insoweit er auf Absatz 1 Buchstabe a Bezug nimmt, treten an dem Tage außer Kraft, an dem das Zweite Zusatzabkommen und die Zusatzvereinbarung in Kraft treten.
(3) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208900989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b066f8ce93104bad81027bcbe94f19d252a904b0d24856f1df91f6e5e3c70e51

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