SozSichAbkZAbk2/ZVbgCHEG
Art 2
- a)
- die sich in der Schweiz aufhalten, unter den im Zweiten Zusatzabkommen einschließlich der Zusatzvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen und in dem dort bezeichneten Umfange,
- b)
- die sich in durch Buchstabe a nicht erfaßten Fällen zur medizinischen Versorgung in die Schweiz begeben, sofern die Krankenkasse vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht eingeholt werden konnte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 9.12.2004 I 3242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208900989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b066f8ce93104bad81027bcbe94f19d252a904b0d24856f1df91f6e5e3c70e51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 13 SGB 5Kostenerstattung
„… für Krebskranke, solange die Strahlenbehandlung nicht im Rahmen des Abkommens erbracht werden kann. § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.“
- § 16 SGB 5Ruhen des Anspruchs
„(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht der Anspruch auf Leistungen nicht für Versicherte, einschließlich des Ehegatten und der Kinder der Mitglieder, a) …“