SozSichAbkHRVG
Art 4
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
- 4.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen,
- 5.
- die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203220998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a47da056c5bf356d61149daa555d6309ac894dccc41c47f4ce2f97b2d296cc